77 Abs. 2 EG ZGB16), was nicht der Fall ist. Der Nachweis des Eigentums am Quellgrundstück reicht dazu nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin die Parzelle nicht in unvordenklicher Zeit, sondern vor weniger als 100 Jahren unter der Geltung des heutigen ZGB erworben hat. Aus dem Akzessionsprinzip gemäss Art. 704 Abs. 1 ZGB kann die Beschwerdeführerin das Eigentum an der strittigen Quelle nicht ableiten.17 14 Michael Bütler, URP 2019-6 S. 540, S. 542; siehe auch BGE 145 II 140, E. 5 15 Vorakten pag. 229 16 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 17 Siehe dazu BGer 2C_118/2020 vom 3. August 2020, insbesondere E. 7.2