d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die A.________quelle liege auf der Parzelle Kandergrund Grundbuchblatt Nr. F.________, daran habe sie am 23. April 1927 Eigentum erlangt und gestützt auf Art. 704 Abs. 1 ZGB habe sie dabei auch Eigentum an der A.________quelle erworben, macht sie letztlich kein ehehaftes Wasserrecht, sondern Privateigentum an der A.________quelle geltend (vgl. Art. 664 Abs. 2 ZGB). Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis des Eigentums an der Quelle selber erbringen könnte (vgl. für Seen, Flüsse und Bäche Art. 77 Abs. 2 EG ZGB16), was nicht der Fall ist.