Somit bestand für die Gebrauchswassernutzung der A.________quelle bzw. dem A.________bächlein für die Fischzuchtanlage A.________ nie ein ehehaftes Recht, welches der Konzessionspflicht entgegenstehen könnte. Diese Rüge ist unbegründet. Auch hier braucht nicht geprüft zu werden, wo genau die Quelle entspringt und ob dies tatsächlich auf der Parzelle Nr. F.________ der Fall ist.