c) Ein ehehaftes Recht kann von vornherein nicht an der Quelle als solcher bestehen, sondern nur an einer konkreten Nutzung dieses Quellwassers. Aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. November 1978 ergibt sich, dass die hier betroffene Fischzuchtanlage A.________ damals neu erstellt wurde.15 Das Wasser für die fragliche Fischzuchtanlage wurde somit nie ohne Konzession genutzt, die Fischzuchtanlage A.________ wurde erst im Zusammenhang mit dem Konzessionsbeschluss vom 15. Juni 1979 in Betrieb genommen. Somit bestand für die Gebrauchswassernutzung der A.________quelle bzw. dem A.________bächlein für die Fischzuchtanlage A.___