Diese alten Wasserrechte wurden zu sog. ehehaften (im Sinne von rechtmässigen, gesetzmässigen, legitimen) Rechten, weil und soweit die Kantone die auf ihrem Territorium befindlichen Gewässer als öffentliche Sachen definierten. Die ehehaften Wasserrechte bestanden weiter, deren Begründung war und ist nach dem seit gut 100 Jahren geltenden «neuen» Recht jedoch nicht mehr zulässig.14