b) Altrechtliche (oder sog. ehehafte) Wasserrechte («droits immémoriaux») sind historische bzw. vorbestandene private Rechte an öffentlichen Gewässern. Sie haben ihren Ursprung in einer Rechtsordnung, die nicht mehr besteht, d. h. sie entspringen einer Zeit vor dem Beginn der wasserrechtlichen Gesetzgebung der Kantone, welche im Laufe des 19. Jahrhunderts einsetzte. Diese alten Wasserrechte wurden zu sog. ehehaften (im Sinne von rechtmässigen, gesetzmässigen, legitimen) Rechten, weil und soweit die Kantone die auf ihrem Territorium befindlichen Gewässer als öffentliche Sachen definierten.