Das damals geltende kantonale Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte habe nur Seen, Flüsse und Bäche als öffentliche Gewässer erklärt. Gelte die A.________quelle heute als öffentliches Gewässer, dann verfüge die Beschwerdeführerin daher über ein ehehaftes Recht, weil sie die Quelle zum Erwerbszeitpunkt des Grundstücks als private Quelle zu Eigentum erworben habe. Gemäss Art. 2 Abs. 2 WNG würden ehehafte Rechte anerkannt.