mehr begründet werden, bestünden aber unter der neuen Rechtsordnung weiter und stünden unter dem Schutz der Eigentumsgarantie. Wassernutzungsrechte an privaten Gewässern würden zu ehehaften Rechten, wenn das Gewässer durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt werde. Die A.________quelle liege auf der Parzelle Kandergrund Grundbuchblatt Nr. F.________. Daran habe sie am 23. April 1927 Eigentum erlangt. Gestützt auf Art. 704 Abs. 1 ZGB habe sie dabei auch Eigentum an der A.________quelle erworben. Das damals geltende kantonale Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte habe nur Seen, Flüsse und Bäche als öffentliche Gewässer erklärt.