a) Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn die A.________quelle heute als öffentliches Gewässer zu qualifizieren sei, bedürfe sie keiner Konzession, da sie ein ehehaftes Recht an der Wassernutzung habe. Ehehafte Rechte seien private Rechte, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung hätten, die nicht mehr bestehe. Ehehafte Rechte könnten nach neuem Recht nicht 10 BSK ZGB II – Heinz Rey/Lorenz Strebel, Art. 704 N 8 f. 11 Vorakten pag. 56 ff. 12 Vorakten pag. 1 13 Siehe dazu auch den Bericht mit Fotos des Gewässer- und Bodenschutzlabors des AWA vom 6. Oktober 2020 zur Begehung vom 11. September 2020, Vorakten pag. 69 ff.