Folglich handelt es sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG beim fraglichen Wasser hinsichtlich der Nutzung um öffentliches Wasser. Diese Rüge ist somit unbegründet. Wo genau die Quelle entspringt und ob dies tatsächlich auf der Parzelle Nr. F.________ der Fall ist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 4. Ehehaftes Recht