Zu letzteren gehört der Kanton Bern. Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung ist unter anderem das als (See- Fluss- oder Bach-) Quelle natürlich zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde (Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG). Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c sind die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.