Die Mächtigkeit lässt sich durch die Schüttungsmenge (Anzahl Liter pro Minute), die Stetigkeit durch die Mindestschüttungsmenge innerhalb eines Jahres feststellen. Zahlreiche Kantone erklären in ihrer Gesetzgebung kraft der in ihrer Kompetenz fallenden Abgrenzung der öffentlichen Gewässer Bäche und Flüsse als öffentliche Gewässer. Weil die Quelle und deren Abfluss eine rechtliche Einheit bilden, sind deshalb in diesen Kantonen auch Bach- und Flussquellen öffentliche Gewässer, unter denen unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum besteht. Andere Kantone stellen die Bach- und Flussquellen ausdrücklich den Bächen und Flüssen gleich.10