Recht. Ein Kanton kann dabei bestimmen, ab welcher Grösse ein Wasserlauf als öffentliches Gewässer gilt. Erklärt zum Beispiel ein Kanton, dass Flüsse und Bäche im Eigentum der Gemeinden stehen, dann ist eine Bachquelle als Teil des Bachs grundsätzlich dem Privateigentum entzogen. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen diesfalls ein Wasseraustritt als Bachquelle zu qualifizieren ist, wird davon ausgegangen, dass der Wasseraufstoss von Anfang an einen Wasserlauf bildet.