b WNG nicht anwendbar. Betreffend A.________quelle folge daraus, dass diese der Beschwerdeführerin als der Eigentümerin der Parzelle Kandergrund Grundbuchblatt Nr. F.________ gehöre. Somit handle es sich um privates Wasser, das für die Fischzuchtanlage genutzt werden solle. b) Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden (Art. 704 Abs. 1 ZGB). Die Quellen, die auf einem privaten Grundstück entspringen und von Anfang an einen Wasserlauf bilden (Bachquellen), sind jedoch nicht Quellen im Sinne von Art. 704 Abs. 1 ZGB.9