Dieser Grundsatz gelte nicht nur für Quellen, die keinen oberirdischen Abfluss hätten oder deren Wasser wie Regen- und Schneeschmelzwasser ohne feste Rinne auf die tiefer liegenden Grundstücke abfliesse, sondern auch für Quellen, deren Abfluss schon auf dem Ursprungsgrundstück eine Rinne mit festen Ufern gebildet habe, also einen Bach darstelle. Soweit Quellen gestützt auf kantonales Recht zu öffentlichen Gewässern erklärt würden, liege ein Verstoss gegen übergeordnetes Bundeszivilrecht vor. Daher sei auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG nicht anwendbar.