a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kompetenz der Kantone, Gewässer öffentlich zu erklären, werde von Art. 704 Abs. 1 ZGB8 begrenzt. Danach seien Quellen Bestandteile der Grundstücke und könnten nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen würden, zu Eigentum erworben werden. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für Quellen, die keinen oberirdischen Abfluss hätten oder deren Wasser wie Regen- und Schneeschmelzwasser ohne feste Rinne auf die tiefer liegenden Grundstücke abfliesse, sondern auch für Quellen, deren Abfluss schon auf dem Ursprungsgrundstück eine Rinne mit festen Ufern gebildet habe, also einen Bach darstelle.