Jedenfalls handelt es sich um eine Verfügung, die das AWA gestützt auf das WNG erlassen hat. Gestützt auf das WNG erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetzgebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 46 Abs. 1 WNG). Somit ist die BVD zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG).