b VRPG erfüllt wären. Gegen die zweite Variante spricht der Umstand, dass bei einem hängigen Konzessionsgesuch grundsätzlich kein Anlass besteht, die Konzessionspflicht festzustellen, da der Gesuchsteller diese mit seinem Gesuch anerkannt hat. Gegen die erste Variante spricht der Umstand, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht nur festgestellt wurde, dass es sich um öffentliches Wasser handelt, sondern zusätzlich die Konzessionspflicht der Nutzung festgestellt wurde, was in Art. 44 Abs. 2 WNG nicht vorgesehen ist. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich um eine Verfügung, die das AWA gestützt auf das WNG erlassen hat.