a) Angefochten ist eine Feststellungsverfügung des AWA. Ob das AWA diese Feststellungsverfügung im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäss Art. 44 Abs. 2 WNG oder im Rahmen eines hängigen Konzessionsverfahrens nach WNG erlassen hat, ist unklar. Im ersten Fall würde es sich um eine das Verfahren abschliessende Verfügung handeln, die ohne weiteres anfechtbar wäre. Im zweiten Fall würde es sich um eine Zwischenverfügung handeln, die lediglich unter den Voraussetzungen vom Art. 61 Abs. 3 VRPG anfechtbar wäre, wobei hier die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG erfüllt wären.