Allerdings ist hier weiter zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des hängigen Konzessionsgesuchs noch offene Fragen zu klären sind. Die Beschwerdeführerin müsste zusätzliche Abklärungen treffen und weitere Unterlagen einreichen.6 Dieser Aufwand bliebe ihr erspart, würde festgestellt, dass keine Konzessionspflicht besteht. Zudem ist sowohl die Durchführung eines Konzessionsverfahren als auch der Erlass einer Stilllegungsverfügung für das AWA mit erheblichem Aufwand verbunden. Insofern haben beide Parteien ein Interesse an der vorgängigen Klärung der Frage der Konzessionspflicht. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung des AWA gestützt auf Art. 40 Abs. 1 VRPG