Vielmehr muss zunächst dieses Konzessionsverfahren zu einem Abschluss gebracht werden, sei dies mit einem Entscheid in der Sache, einem Nichteintretensentscheid oder einer Abschreibungsverfügung. Der Weiterbetrieb der bereits existierenden Wassernutzung kann in der Zwischenzeit mit einer vorsorglichen Massnahme (Weiterbetriebsbewilligung) geregelt werden.5