30 Abs. 1 und 2 WNG). Die zuständige Stelle der BVD ist das AWA (Art. 10 Abs. 1 Bst. h OrV BVD). Allerdings hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kurz vor Ablauf der Konzession ein Konzessionserneuerungsgesuch eingereicht. Aufgrund dieses hängigen Konzessionsgesuchs besteht zurzeit kein Anlass, die erforderlichen Massnahmen zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes zu verfügen. Vielmehr muss zunächst dieses Konzessionsverfahren zu einem Abschluss gebracht werden, sei dies mit einem Entscheid in der Sache, einem Nichteintretensentscheid oder einer Abschreibungsverfügung.