b) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine bestehende Wassernutzung handelt, für die 1979 bereits eine Konzession erteilt wurde, die nun jedoch am 30. Juni 2019 abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer (Art. 28 WNG). Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind. Die zuständige Stelle der BVD verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie setzt für deren Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 30 Abs. 1 und 2 WNG).