a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit welcher dieses in Ziff. 3.1 einerseits festgestellt hat, dass es sich hinsichtlich der Nutzung des A.________bächleins in der Fischzuchtanlage A.________ um öffentliches Wasser gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG handelt, und andererseits, dass diese Nutzung konzessionspflichtig (Art. 9 WNG) ist. Eine Feststellungsverfügung setzt ein ausgewiesenes Feststellungsinteresse voraus; Feststellungsverfügungen sind gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen