4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet (Art. 7 OrV BVD2), führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Stellungnahme des AWA äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2021. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Feststellungsinteresse