Sie macht geltend, die Quelle sei in ihrem Privateigentum, weshalb es sich nicht um öffentliches, sondern privates Wasser handle. Für den Fall, dass es sich heute doch um öffentliches Wasser handle, verfüge sie über ein ehehaftes Recht, weil sie die Quelle zum Erwerbszeitpunkt des Grundstücks als private Quelle zu Eigentum erworben habe. Schliesslich handle es sich ohnehin nicht um eine konzessionspflichtige Sondernutzung, sondern um einen schlichten Gemeingebrauch.