3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 21. September 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2020. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Wassernutzung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Betriebs der Fischzuchtanlage A.________ um die Nutzung privaten Wassers handle. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wassernutzung der Beschwerdeführerin für die Fischzuchtanlage A.________ nicht konzessionspflichtig sei. Sie macht geltend, die Quelle sei in ihrem Privateigentum, weshalb es sich nicht um öffentliches, sondern privates Wasser handle.