Daraufhin erliess das AWA am 19. August 2020 eine Verfügung, mit welcher in Ziff. 3.1 festgestellt wird, dass es sich hinsichtlich der Nutzung des A.________bächleins in der Fischzuchtanlage A.________ gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG um öffentliches Wasser handelt und die Nutzung konzessionspflichtig ist (Art. 9 WNG). Zudem wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten ein definitives Gesuch um Erneuerung der Konzession einzureichen (Ziff. 3.2). Schliesslich wird für die Verfügung eine Gebühr von Fr. 1'200.– erhoben (Ziff. 3.3).