Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 an die Beschwerdeführerin erläuterte das AWA, weshalb es aus seiner Sicht für das Betreiben der Fischzuchtanlage eine Konzession brauche. Zudem machte es unter anderem auf die Möglichkeit von Art. 44 WNG1 aufmerksam, wonach das AWA bei Streitigkeiten, ob Wasser öffentlich oder privat ist, eine Feststellungsverfügung erlassen kann. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellte das AWA der Beschwerdeführerin den Entwurf einer Feststellungsverfügung zur Konzessionspflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Die Beschwerdeführerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Daraufhin erliess das AWA am 19. August 2020 eine Verfügung, mit welcher in Ziff.