6/7 BVD 140/2020/11 erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 4. Mai 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.