b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt 15 Baugesuchsordner 745 / 11-05, Register Nr. 9 16 Siehe dazu VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.3 17 VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.4 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)