h) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Weder von weiteren Unterlagen noch von einem Augenschein sind neue, für den Entscheid relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die vorinstanzliche Verlegung der Kosten für die angefochtene Verfügung in der Höhe von Fr. 540.00 rügt, tut sie dies gestützt auf die Annahme, ihre Beschwerde sei gutzuheissen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigen sich somit Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung. 3. Kosten