Die Hälftige Aufteilung erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch sachgerecht. Hätte der Malereibetrieb am Handwaschbecken nicht unsachgemäss Reinigungsarbeiten vorgenommen, wäre die Gewässerverschmutzung ebenso ausgeblieben, wie wenn die Beschwerdeführerin das Handwaschbecken in ihrer Liegenschaften korrekt entwässert hätte.