g) Verursacherin ist zunächst wie eben erläutert die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin. Gemäss angefochtener Verfügung ist daneben auch der Malereibetrieb als Verursacher zu betrachten. In dem er am Handwaschbecken unsachgemäss Reinigungsarbeiten vorgenommen hat, wurde er vom AWA als Verhaltensstörer qualifiziert. Diese Qualifikation des Malereibetriebs als Verhaltensstörer ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die Hälftige Aufteilung der Kosten unter den beiden Verursachern, die Beschwerdeführerin macht nur geltend, nicht Verursacherin der Verunreinigung vom 7. Oktober 2019 gewesen zu sein. Die Hälftige Aufteilung erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch sachgerecht.