Schliesslich ist auch der Vorwurf unbegründet, die Gemeinde habe die Parzelle Nr. G.________ in Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht nicht erschlossen. Dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 21. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen ist. Dementsprechend ist die Gemeinde nicht Verursacherin der Verschmutzung vom 7. Oktober 2019.