Allerdings enthielt der Amtsbericht vom 1. März 200614 eine Auflage, wonach für jeden einziehenden Betrieb, bei dem Abwasser anfällt, Chemikalien verwendet oder sonst die Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht, eine Gewässerschutzbewilligung eingeholt werden muss. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Einzug des Malerbetriebs ebenso wenig nachgekommen, wie bei den anderen eingemieteten Betrieben, mit Ausnahme einer einzigen nachträglich eingeholten Bewilligung. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht für sämtliche Sanitäranlagen im Besitz einer (Gewässerschutz-)Bewilligung. Daran