Im Übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin namentlich für den Neubau der Lagerund Einstellhalle an der A.________strasse 2a über die erforderliche Baubewilligung verfügte, einschliesslich Gewässerschutzbewilligung. Allerdings enthielt der Amtsbericht vom 1. März 200614 eine Auflage, wonach für jeden einziehenden Betrieb, bei dem Abwasser anfällt, Chemikalien verwendet oder sonst die Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht, eine Gewässerschutzbewilligung eingeholt werden muss.