Im Weiteren hat die Gemeinde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zwar festgestellt, dass sie ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen und die Liegenschaft A.________strasse 2 an die Kanalisation angeschlossen ist.12 Damit hat sie aber nicht bestätigt oder gar zugesichert, dass der bestehende Anschluss an die öffentliche Kanalisation auch vorschriftskonform ist. Auch eine vorbehaltlose Bauabnahme legalisiert Baumängel nicht (vgl. Art. 21 Abs. 3 AWR), ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abwassergebühren bezahlt hat, obwohl möglicherweise kein oder jedenfalls nicht für alle Sanitäranlagen auf ihrem Grundstück ein Kanalisationsanschluss besteht.13