f) Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Ob der fehlerhafte Anschluss des Handwaschbeckens im Malereibetrieb Anschlüsse betrifft, welche die Beschwerdeführerin erstellt hat, ist ebenso unerheblich und bedarf keiner weiteren Abklärungen, wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Hausanschluss an die öffentlich Kanalisation in der A.________strasse Änderungen vorgenommen hat oder nicht. Im Weiteren hat die Gemeinde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zwar festgestellt, dass sie ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen und die Liegenschaft A.________strasse 2 an die Kanalisation angeschlossen ist.12