Weiter hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 21. Juli 2020 festgestellt, dass seit der Gewässerverunreinigung vom 7. Oktober 2019 bekannt ist, dass das Handwaschbecken im Malereibetrieb auf ihrem Grundstück (A.________strasse 2a) fälschlicherweise nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regenwasserleitung angeschlossen ist. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht. Ungeklärt ist gemäss Verwaltungsgericht, ob einzelne Sanitäranlagen falsch angeschlossen sind oder die Schmutzwasserleitung als Ganzes.