Gemäss Art. 6 AWR7 sind die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungsleitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Gemeinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art. 7 AWR). Diese Regelung entspricht den Vorschriften für die Baulanderschliessung gemäss Art. 106 ff. BauG8).9