3/7 BVD 140/2020/11 Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden (Art. 24 KGV). Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG).