Zur Begründung, weshalb die Gemeinde Port als Verursacherin zu betrachten sei, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe die Parzelle Nr. G.________ in Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht nicht erschlossen. Die Erstellung der öffentlichen Kanalisation für die Erschliessung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin an der A.________strasse sei Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde habe diese Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten bis zum bewilligten Anschluss der Beschwerdeführerin zu bauen und den bewilligten Anschluss der Beschwerdeführerin an die Kanalisation anzuschliessen.