Zur Erschliessung gehöre die Beseitigung des Abwassers. Da der genannte Plan betreffend Abwasserleitung und Kanalisation von den zuständigen Stellen bewilligt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf dessen Bestand und Rechtmässigkeit verlassen dürfen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 habe die Gemeinde Port der Beschwerdeführerin explizit zugesichert, dass deren Liegenschaften A.________strasse 2 und 2a an das Kanalisationsnetz angeschlossen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit Erwerb des Grundstücks Nr. G.________ die wiederkehrenden Gebühren für Abwasser und die Abwasserbereitstellungsgebühren bezahlt.