Der Neubau A.________strasse 2a sei gemäss diesem Plan ausgeführt worden. Entsprechend sei die Schmutzwasserleitung des Gebäudes A.________strasse 2a über die bestehende Leitung des Gebäudes A.________strasse 2 angeschlossen worden. Baubewilligungen dürften nur erteilt werden, wenn gewährleistet sei, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werde. Zudem gehöre zur bundesrechtsmässigen Erschliessung, dass verschmutztes Abwasser getrennt abgeleitet werde. Schliesslich dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die Erschliessung des Baugrundstücks sichergestellt sei. Zur Erschliessung gehöre die Beseitigung des Abwassers.