Zur Begründung, weshalb sie nicht als Verursacherin zu betrachten sei, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Bezug auf den Anschluss des fraglichen Handwaschbeckens an die Schmutzwasserleitung auf die Bewilligungen der Gemeinde Port, des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne und des AWA vertrauen dürfen. Sie sei seit Jahrzenten Eigentümerin des Grundstücks Nr. G.________ und habe in dieser Zeit mehrere Bauvorhaben auf diesem Grundstück realisiert. Änderungen am Kanalisationsanschluss im Gebäude A.________strasse 2 habe sie dabei keine vorgenommen. Die Bauvorhaben seien im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geprüft und bewilligt worden.