1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich insbesondere auf Art. 54 GSchG, Art. 20 Abs. 2 KGSchG3 und Art. 24 KGV4 stützt. Verfügungen, die gestützt auf das kantonale Gewässerschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.