3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Port hält in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2020 fest, sie nehme im Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und dem AWA keine Parteistellung ein. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2020 wurde der BVD der Entscheid des Verwaltungsgerichts 2020/212 vom 21. Juli 2020 "ad RA Nr. 140/2020/11" mitgeteilt. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen