C.________ und der Malereibetrieb B.________ haben je die Hälfte der Kosten, d.h. je CHF 330.– zu bezahlen. (…). 5.3 Die Kosten dieser Verfügung betragen gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung, Gebührenverordnung (GebV) CHF 540.– und werden der C.________ und dem Malereibetrieb B.________ je hälftig auferlegt. (…) (…) 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 4. Mai 2020 sei, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, vollumfänglich aufzuheben.