Gestützt auf Art. 54 GSchG1 erliess das AWA am 4. Mai 2020 folgende Verfügung: 5.1 Die C.________ als Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft an der A.________strasse 2a in Port und der Malereibetrieb B.________, Mieter einer Räumlichkeit an der A.________strasse 2a in Port, sind als Verursacher der Gewässerverschmutzung vom 7. Oktober 2019 in der Aare im Nida- Büren-Kanal zu beurteilen. 5.2 Die Kosten von insgesamt CHF 660.– die dem AWA durch den Einsatz des Schadendienstes wegen der Gewässerverschmutzung entstanden sind, werden den Verursachern überbunden. Die